Arbeitssicherheit
Arbeitsschutzausschuss: Pflichtgremium mit echtem Nutzen
Ab 21 Beschäftigten ist der ASA vorgeschrieben. Richtig moderiert wird daraus das Gremium, in dem Arbeitsschutzthemen tatsächlich entschieden werden – statt liegen zu bleiben.
Rechtliche Grundlage
Nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz muss in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden. Er tagt mindestens einmal vierteljährlich. Die Teilnahme von Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit gehört zur Grundbetreuung – die Zeit ist also bereits in Ihren Einsatzzeiten enthalten.
Wer im ASA sitzt
- Arbeitgeberin oder Arbeitgeber beziehungsweise eine beauftragte Führungskraft
- zwei Mitglieder des Betriebsrats, sofern vorhanden
- Betriebsärztin oder Betriebsarzt
- Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Sicherheitsbeauftragte
Was auf die Tagesordnung gehört
- Unfallgeschehen und Beinahe-Unfälle seit der letzten Sitzung
- Stand der Gefährdungsbeurteilung und offene Maßnahmen
- Ergebnisse der letzten Begehungen
- Neue rechtliche Vorgaben und ihre Bedeutung für den Betrieb
- Arbeitsmedizinische Vorsorge: Angebote, Quoten, Auffälligkeiten
- Planung von Unterweisungen und Schulungen
Unsere Rolle
Wir bereiten die Sitzung inhaltlich vor, bringen die relevanten Zahlen mit, moderieren auf Wunsch und übernehmen das Protokoll. Entscheidend ist für uns, dass am Ende jeder Sitzung ein klarer Maßnahmenplan mit Verantwortlichkeiten und Terminen steht – und dass beim nächsten Mal der Umsetzungsstand geprüft wird.
Wir haben weniger als 21 Beschäftigte – brauchen wir trotzdem einen ASA?
Rechtlich nicht. Viele kleinere Betriebe führen trotzdem einmal jährlich eine strukturierte Arbeitsschutzbesprechung durch, weil sie Themen bündelt und die Dokumentation vereinfacht.
Sprechen wir über Ihren Betrieb
Ein kurzes Gespräch genügt, um einzuordnen, was für Sie gilt – und was davon wir übernehmen.